JudikaturLG Leoben

RLE0000035 – LG Leoben Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2015

Die Sicherstellung von Ansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 5 Abs 4 Stmk-SHG kann jedenfalls nicht nach § 87 EO erfolgen. Einem Antrag nach § 350 EO steht aber das Hindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, weil das Stmk-SHG keine dem § 3 VVG entsprechende Zuweisung der Exekution an die Gerichte vorsieht.

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