§ 70 Widerspruch
§ 70 Widerspruch — EO
§ 70 Widerspruch — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233588
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
(2) Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.