JudikaturOGH

RS0105496 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1996

Erfolgt die Bewilligung einer Zwangsversteigerung von Liegenschaften durch ein vom Buchgericht verschiedenes Bewilligungsgericht, ist bei verbesserungsfähigen Mängeln durch das Rekursgericht zwar die Exekutionsbewilligung zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens aufzuheben, der Antrag ist aber nicht in Stattgebung des Rekurses abzuweisen, weil sich der Rang des Befriedigungsrechtes in diesem Fall nicht verschieben kann (siehe § 70 Abs 2 EO).

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