RS0002147 – OGH Rechtssatz
Mangels Benachrichtigung von der Rekurserhebung gegen die Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht iS des § 70 Abs 1 EO hat das Vollzugsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bewilligungsbeschlusses auszugehen.