(1) Wer ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, ist zur neuerlichen Abgabe auch dritten Gläubigern gegenüber nur dann verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er später Vermögen erworben habe. Gleicher Glaubhaftmachung bedarf es, wenn nach Vollziehung der sechsmonatigen Haft nach § 48 gegen den Verpflichteten neuerlich zur Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die Haft verhängt werden soll. Der Glaubhaftmachung bedarf es jedoch in beiden Fällen nicht, wenn seit Vollziehung der Haft oder Abgabe des Vermögensverzeichnisses mehr als ein Jahr vergangen sind.
(2) Sind zwar die Voraussetzungen zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs. 1 gegeben, ist aber eine neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unzulässig, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 252e Vollzug nach einem ergebnislosen Vollzugsversuch
…ist aber erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Ist die Sperrfrist des § 49 für die neuerliche Abgabe eines Vermögensverzeichnisses noch nicht abgelaufen, so ist dem betreibenden Gläubiger eine Ausfertigung des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Der betreibende Gläubiger…
§ 20 Erweitertes Exekutionspaket
…aufzunehmen sowie jene Vermögensobjekte, die zur Deckung der hereinzubringenden Forderung erforderlich sind, zu pfänden. Er kann den Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses auffordern; § 49 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der Verpflichtete hat dieses vor Gericht oder dem Vollstreckungsorgan zu bekräftigen, wenn das Gericht ihn auf Antrag des Verwalters…
§ 253a Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
…Vermögensverzeichnis erst aufzunehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst wird. (4) Wurde mit dem Verpflichteten kein Vermögensverzeichnis aufgenommen, weil dessen Aufnahme nach § 49 Abs. 1 unzulässig war, so kann der betreibende Gläubiger die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nur gemeinsam mit einem neuerlichen Vollzug beantragen.…