3Ob158/23s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. O*, 2. S*, 3. M*, 4. A*, 5. D*, alle *, 1010 Wien, alle vertreten durch lawpoint Hütthaler Brandauer Akyürek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G* Fund II.L.P., *, Zypern, 2. G* Fund III.L.P., *, Zypern, 3. G* Fund III-A, L.P., *, Zypern, 4. G* Fund, *, Zypern, 5. N* Limited *, Zypern; 6. R* LLC, *, Zypern, wegen Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art 45, 46 EuGVVO), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2023, GZ 46 R 5/23k 9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Dezember 2022, GZ 67 Nc 266/22y 5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsteller haben die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Der Erstantragsteller ist der Vater der Zweit , Dritt und Viertantragstellerin sowie des Fünftantragstellers. Beim Bezirks bzw Kreisgericht Nikosia führen die Antragsgegner (sechs Gesellschaften mit Adresse in Zypern) gegen den Erstantragsteller und eine zweite Partei (M* Ltd) ein Zivilverfahren.
[2] Die fünf Antragsteller beantragten am 22. November 2022 beim Erstgericht, der Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 zur Geschäftszahl („Action Number“) Nr. 2651/21 die Anerkennung gemäß Art 45 EuGVVO zu versagen. Der Erstantragsteller beantragte außerdem, der genannten Entscheidung die Vollstreckung gemäß Art 46 EuGVVO zu versagen.
[3] Zusammengefasst brachten die Antragsteller vor, die Antragsgegnerinnen hätten beim Bezirksgericht von Nikosia gegen den Erstantragsteller [und die zweite Partei] die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und zwar einer „worldwide freezing order“ bzw „worldwide freezing injunction“ (folgend: WFO) erwirkt. Deren wesentlicher Inhalt sei das an die beiden dortigen Parteien gerichtete Verbot, bis zu einem „Höchstbetrag“ von 79,4 Mio USD „irgendwelche ihrer Vermögenswerte“, die sich in der Republik Zypern befinden, außer Landes zu transferieren, sich bis zu diesem Betrag „irgendwelcher ihrer Vermögenswerte“ zu entledigen, diese zu veräußern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, und zwar „ungeachtet dessen, ob sich diese in oder außerhalb der Republik Zypern befinden“, und das Verbot, „irgendeine Handlung zu veranlassen“, die auf eine derartige Belastung und/oder Verminderung ihrer Vermögenswerte abzielt. Diese WFO beziehe sich uneingeschränkt auf sämtliche im In und Ausland gelegenen Vermögenswerte des Erstantragstellers und erlaube ihm nur die Verfügung über einen Betrag von monatlich 10.000 EUR („um die üblichen Kosten für seinen Unterhalt zu decken“), mit dem er nicht einmal die Kosten der Mietwohnung in Wien oder die Schulkosten seiner Kinder abdecken könne. Außerdem enthalte die WFO die Anordnung, innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung ein – näher spezifiziertes – Vermögensbekenntnis über sämtliche Vermögenswerte im Wert von über 25.000 EUR bei Gericht einzureichen und der Gegenseite zuzustellen. Von dieser gerichtlichen Anordnung des zypriotischen Gerichts habe der Erstantragsteller in Form eines E Mails „Kenntnis erlangt“. Die Antragsgegner hätten bereits mehrere Versuche unternommen, dem Erstantragsteller die WFO durch einen Kurierdienst zuzustellen; daher sei zu befürchten, dass ein Antrag auf Vollstreckung unmittelbar bevorstehe und/oder sich die Antragsgegner auf die Anerkennung berufen würden. Die Entscheidung sei nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar und entfalte nicht nur Wirkungen gegenüber dem Erstantragsteller, sondern auch gegenüber seinen Kindern (Zweit bis Fünftantragsteller), weil neben seinem Finanzvermögen (54 Gesellschaften) in Zypern auch solches in den Ländern Ukraine, Schweiz, Hongkong, britische Jungferninseln, Singapur, Deutschland, Belize, Dubai, Marschallinseln und den USA sowie auch die im Eigentum seiner Kinder (Zweit bis Fünftantragsteller) stehende Liegenschaft in O* als (einziges) Immobilienvermögen in Österreich erfasst sei. Ein Antrag nach Art 45 Abs 4 EuGVVO sei bereits jetzt zulässig. Die Kinder des Erstantragstellers seien aktivlegitimiert, weil die WFO auch „unmittelbar auf deren Rechtsstellung als Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich“ wirke. Als Titelschuldner sei der Erstantragsteller außerdem legitimiert, die Versagung der Vollstreckung nach Art 46 EuGVVO zu beantragen.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag ohne vorherige Beteiligung der Antragsgegner ab.
[5] Eine unmittelbar drohende Vollstreckung ergebe sich aus der Zustellung der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO. Nach manchen Lehrmeinungen sei ein präventives Vollstreckungsversagungsverfahren zwar zulässig, auch ein solches setze aber eine unmittelbar drohende erste Vollstreckungsmaßnahme voraus. Da hier unstrittig noch keine solchen Maßnahmen gesetzt worden seien, sei der Antrag nicht berechtigt. Auch der Antrag auf Versagung der Anerkennung sei abzuweisen, weil eine Exekutionsbewilligung fehle. Österreich sehe einen Präventivantrag vor Einleitung des Exekutionsverfahrens nicht ausdrücklich vor.
[6] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
[7] Die Antragsteller hätten zum Thema der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO nur darauf verwiesen, dass sie eine Verbesserung nicht im Rahmen des Rekurses vornehmen könnten; damit sei aber die Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht überprüfbar. Die in Art 45 EuGVVO 2012 angeführten Versagungsgründe seien eng auszulegen. In der Lehre werde überwiegend die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine präventive Versagung der Anerkennung erst bei drohender Vollstreckung gegeben seien. Das Verfahren über einen solchen Präventivantrag richte sich nach der EO im Allgemeinen und den Sonderbestimmungen der §§ 403 ff EO im Besonderen. Mangels drohender Vollstreckungsmaßnahmen sei der Versagungsantrag nicht zulässig.
[8] Der Revisionsrekurs sei gemäß §§ 78 EO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Bestimmung des § 411 Abs 4 EO sei nicht anwendbar, weil von der EuGVVO 2012 erfasste Titel nicht vom Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des dritten Teils (§§ 406 ff EO) erfasst seien.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, in eventu an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird die Stattgebung des Antrags begehrt.
Rechtliche Beurteilung
[10] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.
[11] I. Zur Zulässigkeit und Einseitigkeit des Rechtsmittels:
[12] 1.1 Die mit der EO Novelle 2016, BGBl I Nr 100/2016, eingefügte Bestimmung des § 418 EO enthält die Klarstellung, wie die Versagung der Vollstreckung nach Art 46 EuGVVO 2012 im österreichischen Recht geltend zu machen ist. Diese Rechtslage wurde durch die GREx (BGBl I Nr 86/2021) nicht geändert (näher dazu Höllwerth in Deixler Hübner , EO, § 418 Rz 3). Gemäß § 418 Abs 4 EO ist ein weiterer Rekurs gegen die Entscheidung, mit der über einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung oder Abweisung eines solchen Antrags entschieden wird, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist daher – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nicht von vornherein unzulässig.
[13] 1.2 Die Antragsgegner wurden am Verfahren bisher nicht beteiligt. Der den Antrag insgesamt abweisende Beschluss der Vorinstanzen ist im Ergebnis zu bestätigen, sodass – ebenso wie in den Fällen einer Klagszurückweisung a limine (dazu RS0039200; RS0039183) – in Rechte der bisher nicht beteiligten Gegenparteien nicht eingegriffen wird. Daher erübrigt sich deren Beteiligung am Rechtsmittelverfahren.
[14] II. Zum Verfahren über die Versagung der Anerkennung und/oder der Vollstreckbarkeit:
[15] 2.1 Die Bestimmung des Art 45 EuGVVO 2012 steht im systematischen Zusammenhang mit der Grundregel, dass Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar (ipso iure) anzuerkennen und zu vollstrecken sind, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens oder einer Entscheidung bedarf (Art 36 Abs 1 und Art 39 EuGVVO 2012). Will der Schuldner diese Wirkung verhindern, ist er grundsätzlich gehalten, einen Antrag auf Versagung der Anerkennung (Art 45 EuGVVO 2012) oder Vollstreckung (Art 46 EuGVVO 2012) zu stellen ( Rassi in Fasching / Konecny 3 V/2, Art 45 EuGVVO Rz 2; Höllwerth in Deixler Hübner , EO, § 418 Rz 2; Leible in Rauscher , EuZP/EuIPR [2021] Art 45 Brüssel Ia VO, Rz 3 mwN). Die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trägt derjenige, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet ( Leible in Rauscher , EuZP/EuIPR [2021] Art 45 Brüssel Ia VO, Rz 4 mwN).
[16] 2.2 Gemäß Art 46 EuGVVO 2012 wird einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung versagt, wenn einer der in Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Versagungsgründe vorliegt. Es bedarf – wie erwähnt – eines Antrags des Schuldners; dieser hat es in der Hand, ob die unionsrechtlichen Vollstreckungsversagungsgründe geprüft werden oder nicht. Eine Möglichkeit für Schuldner oder Gläubiger, das Vorliegen von Versagungsgründen durch eine (positive oder negative) Feststellungsklage klären zu lassen, besteht mangels einer Parallelnorm zu Art 36 Abs 2 EuGVVO 2012 für die Vollstreckung nicht ( Mankowski in Rauscher , EuZP/EuIPR [2021] Art 46 Brüssel Ia VO, Rz 7 mwN; vgl auch Geimer , Das Anerkennungsregime der neuen Brüssel I Verordnung (EU) Nr 1215/2012, FS Torggler, 322 f).
[17] 2.3 Das Vollstreckungsversagungsverfahren hat keinen automatischen Suspensiveffekt und stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art 44 EuGVVO 2012 über mögliche Wirkungen des Vollstreckungsversagungsverfahrens für ein bereits laufendes Vollstreckungsverfahren ( Mankowski in Rauscher , EuZP/EuIPR [2021] Art 46 Brüssel Ia VO, Rz 13 mwN). Wenn allerdings die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist, so ist gemäß Art 44 Abs 2 EuGVVO 2012 auf Antrag des Schuldners auch das Vollstreckungsverfahren im ersuchten Mitgliedstaat auszusetzen.
[18] 2.4 Für das Verfahren zur Versagung der (Anerkennung oder) Vollstreckung ist das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend (Art 47 Abs 2 EuGVVO 2012; s dazu Garber / Mayr / Neumayr / Wittwer in Mayr , Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 Rz 3.962). Die österreichische EO sieht einen präventiven Versagungsantrag vor Einleitung eines Exekutionsverfahrens zwar nicht ausdrücklich vor, schließt einen solchen aber auch nicht aus ( Höllwerth in Deixler Hübner , EO, § 418 Rz 4 mwN).
[19] 2.5 Das Vollstreckungsversagungsverfahren setzt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers voraus. Umstritten ist, ob dieses bereits aus der bloßen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung folgt, also schon ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat besteht, oder ob die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bevorstehen muss (dazu Haubold in Wieczorek / Schütze , ZPO 4 , Art 47 Brüssel Ia VO Rz 24 mwN; Haubold schließt sich der zweiten Auffassung an).
[20] III. Zum Antrag:
[21] 3.1 Im vorliegenden Fall hat der Erstantragsteller nach seinem eigenen Vorbringen die (erstinstanzliche) Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022, auf die sich seine Anträge beziehen, bisher noch nicht wirksam zugestellt erhalten, sondern davon nur „durch Übermittlung einer Kopie der Entscheidung in Form eines E Mails“ Kenntnis erlangt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine präventive inhaltliche Prüfung der vom Erstantragsteller geltend gemachten Versagungsgründe für eine Vollstreckung der Entscheidung des zypriotischen Gerichts lässt sich damit dem Vorbringen nicht entnehmen: Nach österreichischem Verfahrensrecht setzt eine Exekutionsführung die wirksame Zustellung der Entscheidung (sowie deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) voraus. Der Erstantragsteller behauptet hier allerdings selbst, dass eine Zustellung der WFO an ihn bisher nicht erfolgt sei, sondern (nur) die Antragssgegner „bereits mehrere Versuche unternommen“ hätten, die WFO „privat durch einen Kurierdienst zuzustellen“. Ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines Verfahrens zur inhaltlichen Prüfung von Versagungsgründen für die Vollstreckung einer Entscheidung überhaupt noch vor deren wirksamer Zustellung (an den Verpflichteten) ist aber jedenfalls zu verneinen. Die den (zweiten) Antrag des Erstantragstellers abweisende Entscheidung ist daher zu bestätigen.
[22] 3.2 Gleiches gilt aber auch für den von allen Antragstellern gemeinsam erhobenen (ersten) Antrag, der WFO die Anerkennung in Österreich zu versagen: Im Anhang 1 (Ziffer 71) der vorgelegten WFO (Entscheidung des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022) ist die Liegenschaft in O*, als in Österreich befindliches Vermögen des Erstantragstellers (als dort Erstbeklagtem) genannt. Aus dem ebenfalls vorgelegten Grundbuchsauszug EZ * zu dieser Adresse ergibt sich aber – übereinstimmend mit dem Antragsvorbringen –, dass diese Liegenschaft nicht im Eigentum des Erstantragstellers (oder etwa der im Titelverfahren zweitbeklagten Gesellschaft), sondern – je zu einem Viertel – im Eigentum der vier Kinder des Erstantragstellers (= Zweit bis Fünftantragsteller) steht. Diese sind allerdings nicht Partei des Titelverfahrens in Zypern. Die – nur an den Erstantragsteller (und die im Titelverfahren Zweitbeklagte) gerichtete – WFO, deren Anerkennungsfähigkeit die Antragsteller überprüfen lassen wollen, kann daher die Verfügungsmöglichkeiten der vier tatsächlichen Eigentümer (Zweit bis Fünftantragsteller) über diese Liegenschaft nicht einschränken. Ein Rechtsschutzbedürfnis dritter, von einer Entscheidung allenfalls wirtschaftlich betroffener Personen, die in Art 45 EuGVVO 2012 genannten Gründe für die Versagung einer Anerkennung zu prüfen, ist nicht zu erkennen. Der Erstantragsteller (und Titelschuldner der WFO) hingegen ist selbst nicht (Mit )Eigentümer der in der WFO erwähnten Liegenschaft. Daher könnte er seinerseits über diese Liegenschaft keine rechtswirksamen Verfügungen treffen, die ein Zuwiderhandeln gegen die WFO darstellen würden.
[23] 3.3 Der von allen fünf Antragstellern gemeinsam erhobene Antrag, die geltend gemachten Gründe für die Versagung einer Anerkennung nach Art 45 Abs 1 EuGVVO 2012 zu prüfen, enthält damit ebenfalls insgesamt kein hinreichendes Substrat, aus dem sich – derzeit – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines solchen Verfahrens ableiten ließe. Dem Erstantragsteller wurde die WFO bisher noch nicht zugestellt, seine Kinder (= Zweit- bis Fünftantragsteller) sind nicht Parteien des Titelverfahrens und können schon aus diesem Grund kein Verfahren zur präventiven Versagung der Anerkennung dieses Titels führen. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen keine erkennbare Wirkung der WFO im Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten der Antragsteller über die in Österreich befindliche Liegenschaft.
[24] 3.4 Im Ergebnis ist daher die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen.
[25] 4. Die Antragsteller haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO).