§ 406
§ 406 — EO
§ 406 — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
Inkrafttretungsdatum
02. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187888
Zuletzt nach Updates gesucht am
Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.