§ 396 Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung
§ 396 Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung — EO
§ 396 Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234182
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.