Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Exekutionssache der klagenden und gefährdeten Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Helm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Zuhaltung eines Kaufvertrages Streitwert S 850.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17.Juni 1994, GZ 12 R 89/94-17, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.März 1994, GZ 7 Cg 45/94b-11, teils bestätigt, teil abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 12.5.1953 wurde in Gegenwart des Notars Dr.Hans Leixner die "S***** GesmbH" unter gleichzeitiger Änderung des Gesellschaftsvertrages in die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) umgegründet. Gegenstand des Unternehmens soll lt. Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Immobilienmaklergewerbes, der Immobilienverwaltung - und -verwertung, des Bauträgergewerbes und Beteiligung an anderen Unternehmungen - ausgenommen Banken und Kreditinstituten - sein. Am "nämlichen Tag" kam es zwischen den Gesellschaftern der Klägerin Gunter H*****, Hermann F*****, Dr.Franz H***** und dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagten) zu einer kaufvertraglichen Einigung über die im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaften EZ ***** Grundbuch ***** H***** und EZ ***** Grundbuch ***** H***** zu einem Kaufpreis von S 25 Mio. Bereits am 6.5.1993 war zwischen den genannten Personen als Geschäftszweck der später gegründeten (umgegründeten) GesmbH der Erwerb der im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaften um S 25 Mio ins Auge gefaßt worden. Im Oktober 1993 teilte der Beklagte den anderen Gesellschaftern der Klägerin mit, er beabsichtige, die genannten Liegenschaften an seinen Nachbarn Günter K***** zu verkaufen. Nicht festgestellt wurde, aber unbestritten blieb der weitere Inhalt des Gesellschaftsvertrages, so daß bei der Umgründung sämtliche Gesellschafter der S***** GesmbH, die offenbar ident mit den neuen Gesellschaftern waren, anwesend waren und daß die früheren Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft Gunter H***** und Ing.Hans L***** abberufen und gleichzeitig an deren Stelle Hermann F***** zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, weiters, daß "Kauf, Veräußerung und Belastung von Firmenvermögen einer qualifizierten Mehrheit von 75 % (der Gesellschafter) bedürfen". An der neuen Gesellschaft sind der Beklagte, Hermann F***** und Gunter H***** mit je 33 % und Dr.Franz H***** mit 1 % beteiligt.
Die klagende Gesellschaft begehrt in ihrem Provisorialantrag, dem Beklagten die Veräußerung und Belastung seiner Liegenschaften zu untersagen. Zufolge des in Händen des Beklagten befindlichen Rangordnungsbeschlusses zur beabsichtigten Veräußerung und seiner anderweitigen Verkaufsabsicht bestehe die Gefahr einer Doppelveräußerung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Provisorialbegehrens. Er habe zwar die Absicht geäußert, seine Grundstücke der klagenden Gesellschaft zu verkaufen, zu einem wirksamen Kaufvertragsabschluß sei es aber nicht gekommen. Dafür wäre die Zustimmung von drei Viertel der Gesellschafter der klagenden Partei erforderlich gewesen. Darüber sei aber keine Generalversammlung gehalten worden. Für den Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung sei der Klägerin eine Sicherheitsleistung von S 10 Mio aufzuerlegen.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, ohne eine Sicherheitsleistung aufzutragen. Es nahm den Anspruch der Klägerin ohne nähere Begründung als gegeben an, erachtete aber die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für entbehrlich.
Das Rekursgericht bestätigte die mit der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung, trug aber der Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 1 Mio binnen 14 Tagen auf. Vereinbarungen künftiger Gesellschafter in einer GesmbH könnten für diese bereits verbindlich sein. Im Anschluß an die Errichtung des Notariatsaktes (auf Änderung des Gesellschaftsvertrages) sei zwischen allen Gesellschaftern Willensübereinstimmung hinsichtlich des Ankaufes der Liegenschaften des Beklagten um S 25 Mio erzielt worden. Damit sei der Bestimmung des § 8 des Gesellschaftsvertrages voll Rechnung getragen worden. Allerdings sei bei den gegebenen Umständen der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen gewesen.
Diese Entscheidung wurden beiden Teilen am 13.7.1994 zugestellt (AS 84). Die Sicherheitsleistung wurde nicht erlegt (AS 89).
Der vom Beklagten gegen die vorzitierte Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Wird die Sicherheitsleistung innerhalb der Monatsfrist des § 396 EO nicht erlegt, dann erlischt die einstweilige Verfügung von selbst, ohne daß es dazu eines gerichtlichen Ausspruches bedürfte. Die nicht mehr vollziehbare einstweilige Verfügung ist gegenstandslos und mangels Wirksamkeit so zu behandeln, als wäre sie nie erlassen worden. Mit Ablauf der Frist des § 396 EO fehlt es sohin einem gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung erhobenen Rechtsmittel die Beschwer. Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl MGA EO12 § 396/5 und 11).
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