RS0005858 – OGH Rechtssatz
Wurde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist von einem Monat (§ 396 EO) ab Zustellung der Rekursentscheidung erlegt, so ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft geworden; sie verliert durch eine solche Unterlassung jede Wirksamkeit und ist so zu betrachten, als wäre sie nie erlassen worden.