JudikaturOGH

RS0005824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Kann eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO nicht mehr vollzogen werden, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Einem darauf abzielenden Antrag fehlt das Rechtschutzinteresse. Die Frist des § 396 EO ist auch versäumt, wenn die gefährdete Partei die ihr aufgetragene Sicherheitsleistung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung erlegt.

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