§ 352c Verteilung
§ 352c Verteilung — EO
§ 352c Verteilung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40009622
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.