BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 345

§ 345Rekurs

(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);

2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;

3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;

5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.

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