§ 345 Rekurs
§ 345 Rekurs — EO
§ 345 Rekurs — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233865
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);
2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.