JudikaturOGH

RS0004001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1973

Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nur auf Beschlüsse, die dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO auftragen, nicht aber auf solche, mit denen der Drittschuldner zur Beantwortung von Fragen aufgefordert wird, die im § 301 Abs 1 EO nicht angeführt sind (ÖRZ 1936, 150; Vgl auch SZ 31/130).

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