EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 327 Grundsatz
(1) Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.
(2) Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.
§ 327 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 327 Grundsatz
…§ 327. (1) Wenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen…
§ 345 Rekurs
…1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen ( §§ 294, 327 Abs. 2 ); 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen; 3. dem betreibenden Gläubiger gemäß…
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