3Ob287/97w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, Hohe Warte 32, 1190 Wien, wider die verpflichtete Partei Dr.Georg K*****, wegen S 700 sA. infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. August 1997, GZ 46 R 701/97x-20, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling, GZ, 23 E 8893/96f-2, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß als gemäß § 345 Abs 1 Z 2 EO unstatthaft zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist bereits wegen des 50.000 S nicht übersteigenden, nämlich S 700,-- betragenden Entscheidungsgegenstandes gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Seine inhaltliche Behandlung ist dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt. Die im Rechtsmittel intendierte Antragstellung, im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der Bestimmungen der §§ 301 und 345 Abs 1 EO beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, kommt schon mangels Anwendung dieser Bestimmungen bei der vorliegenden Formalentscheidung, somit - entgegen den Revisionsrekursausführungen - mangels Präjudizialität, nicht in Betracht.