EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 322 Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere
(1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind, solange das Papier bei Gericht erliegt, durch das Vollstreckungsorgan an Stelle des Verpflichteten vorzunehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Vollstreckungsorgan die fällige Forderung aus einem derartigen bei Gericht erliegenden Papier einziehen. Die eingehenden Beträge sind gerichtlich zu hinterlegen; das für den betreibenden Gläubiger an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen oder auf Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
§ 322 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 322 Sonderbestimmungen für bei Gericht erliegende Papiere
…§ 322. (1) Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in § 321 Abs. 1 bezeichneten Papieren sind…
§ 345 Rekurs
… 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen; 4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen; 5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen. (2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder…
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