RS0004067 – OGH Rechtssatz
Die Verwertungsart ist von der betreibenden Partei zu beantragen, der Verpflichtete hierüber anzuhören; sodann hat das Gericht zu entscheiden. Ist dies geschehen und liegt kein Fall des § 332 Abs 1 EO vor, dann kann das Gericht keinesfalls die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung beschliessen, die vom Gesetze selbst nur subsidiär als letzter Ausweg genannt ist.