JudikaturOGH

RS0004067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2004

Die Verwertungsart ist von der betreibenden Partei zu beantragen, der Verpflichtete hierüber anzuhören; sodann hat das Gericht zu entscheiden. Ist dies geschehen und liegt kein Fall des § 332 Abs 1 EO vor, dann kann das Gericht keinesfalls die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung beschliessen, die vom Gesetze selbst nur subsidiär als letzter Ausweg genannt ist.

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