RS0004206 – OGH Rechtssatz
Die Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe eines Unternehmens und der Auftrag an den Drittschuldner, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben, liegt im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen.