Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf
1. wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
2. unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
3. besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
4. einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
5. besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, dass der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte. Der Beschluss über die Erhöhung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 205 Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
…Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen. Die im Insolvenzverfahren oder vom Exekutionsgericht getroffenen Entscheidungen nach §§ 292, 292a, 292b und…
§ 189b Arbeitseinkommen
…Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, 2. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder 3. den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen. (2) Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im…
EO · Exekutionsordnung
§ 292g Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung
…der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c. 3. ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der…