RS0102759 – OGH Rechtssatz
Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a EO hat nach § 292k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen.