JudikaturOGH

RS0102759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1996

Der Entscheidung über einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a EO hat nach § 292k Abs 4 Satz 1 EO eine Einvernahme der Parteien (§ 55 Abs 1 EO) voranzugehen; eine mündliche Verhandlung ist nicht vorgesehen.

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