28R268/07y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Rechberger als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Wittmann-Tiwald und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Ziegelbauer im Konkurs über das Vermögen des R***** B***** , Komponist, ***** vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalterin Dr. Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, über den Rekurs der Masseverwalterin gegen den Beschluss des Handesgerichtes Wien vom 14.11.2007, *****, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g :
Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom 5.10.2000 über das Vermögen des R***** B***** den Konkurs und bestellte Dr. Ulrike Bauer zur Masseverwalterin. Einen Gläubigerausschuss ordnete es ihr nicht bei.
Die Absonderungsgläubigerin W***** Sparkasse AG hatte ein Pfandrecht auf die Tantiemenforderung des Gemeinschuldners gegenüber den Verwertungsgesellschaftungen A***** und A***** M*****, das mit 31.10.2002 erlosch (8 Ob 55/04b = EvBl 2005/60) Die Einkünfte daraus betrugen ab Konkurseröffnung (5.10.2000) bis zum Erlöschen des Pfandrechts € 207.364,90 (inklusive USt), welche eine Sondermasse zugunsten der Absonderungsgläubigerin W***** Sparkasse AG bilden. Von diesem Betrag wurde der Absonderungsgläubigerin € 181.245,99 überwiesen. Im Rekursverfahren sind folgende Sondermassekosten unstrittig:
Entlohnung der Masseverwalterin für die Verwertung der Sondermasse (Beschluss des Rekursgerichtes ON 91) € 7.705,14
Umsatzsteuer (USt) für die Jahre 2000, 2001 2002, Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln € 15.167,20.
Strittig ist, ob die Einkommensteuer im Zeitraum 5.10.2000 bis 31.10.2002 und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2001 und 2002 als Sondermassekosten zu qualifizieren sind.
Der Gemeinschuldner war bei Konkurseröffnung geringfügig zunächst bei der M***** Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH beschäftigt, bis über deren Vermögen am 6.4.2001 der Konkurs eröffnet wurde (2. Bericht der Masseverwalterin, ON 25). Danach ging er keiner Beschäftigung nach (2.-5. Bericht, ON 25, 33, 37 und 42). Seit etwa Ende 2002/Anfang 2003 ist der Gemeinschuldner geringfügig bei der K***** Marketing G.m.b.H. beschäftigt, deren Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin die Ehefrau des Gemeinschuldners ist (FN ***** des LG Korneuburg). Zuletzt bezog der Gemeinschuldner ein monatliches Einkommen von € 220,--, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO verblieb (6. Bericht ON 48, 15. und 16. Bericht, ON 79 und ON 94).
Die Masseverwalterin berücksichtigte in ihrem ersten Entwurf über die Verteilung der Sondermasse (ON 79) für den Zeitraum 5.10.2000 bis 31.10.2002 Einkommensteuer von € 63.023,93. Ihrer Berechnung legte sie den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Hollabrunn für 2000, 2001 und 2002 zugrunde. Weiter qualifizierte sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2001 und 2002 von insgesamt € 20.918,34 als Sondermassekosten (für 2000 habe keine gesetzliche Pflichtversicherung bestanden). Diese Sozialversicherungsbeiträge habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausgehend von den Einkünften des Gemeinschuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit vorgeschrieben. Auch bei der Einkommensteuer und bei den Sozialversicherungsbeiträgen bestehe ein sachlicher Zusammenhang zum Absonderungsgut; diese Kosten würden sich ausschließlich auf die abgesondert verwerteten Forderungen beziehen. Hätte die allgemeine Konkursmasse die gesamte Belastung zu tragen, werde die Absonderungsgläubigerin eindeutig besser gestellt als im Rahmen einer Singularexekution. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung über den Pfändungsschutz seien bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag vorweg alle Beträge abzuziehen, die aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen seien. Der 2. Verteilungsentwurf der Masseverwalterin (ON 94) berücksichtigte lediglich ihre vom Rekursgericht auf € 7.705,14 reduzierte besondere Entlohnung.
Die Absonderungsgläubigerin W***** Sparkasse AG meldete ihre mit € 857.104,72 festgestellte Forderung (PN 7/ON 7 rot) an und erhob Widerspruch gegen den Verteilungsentwurf der Masseverwalterin, insbesondere gegen den Vorrang der Umsatz- und Einkommensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge (ON 83 und ON 86). Gemäß § 49 KO seien nur solche Masseforderungen vorrangig zu befriedigen, die in einem engen Zusammenhang zum Absonderungsgut stünden. Dazu würden allgemeine, vom Schuldner (Gemeinschuldner) zu tragende Verpflichtungen, wie Steuerschulden, nicht zählen. Sie, die Absonderungsgläubigerin, würde auch nicht besser gestellt werden als außerhalb des Konkurses. Auch dann hätte ein Drittschuldner ihr die gesamte Tantiemenforderung zu überweisen, weil § 291 Abs 1 Z 1 EO nur jene Abzüge erfasse, die ein Drittschuldner für den Verpflichteten abführen müsse. Hingegen seien Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc.), die der Verpflichtete (Gemeinschuldner) selbst abzuführen hätte, nicht abzugsfähig.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Verteilungsmasse von € 207.364,90 samt allfälliger Zinsen wie folgt zu:
1. Masseverwalterin Entlohnung€ 7.705,14
2. Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln, Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 € 15.167,20
3. Absonderungsgläubigerin W***** Sparkasse AG € 184.492,56
zur teilweisen Berichtigung der zu PN 7/ON 7 angemeldeten Forderung.
Es wies die Masseverwalterin an, aus der Sondermasse, die USt in der angegebenen Höhe, sowie an die W***** Sparkasse AG den restlichen Betrag von € 3.246,57 (Differenz zum bereits gezahlten Betrag) zu überweisen; es ermächtigte die Masseverwalterin aus der Sondermasse ihre Entlohnung in der angegebenen Höhe zu entnehmen, jeweils zuzüglich allfälliger anteiliger Zinsen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 49 KO seien Sondermassekosten, das seien Masseforderungen gemäß § 46 KO, die sich auf die Sondermasse bezögen, vor den Absonderungsgläubigern zu berichtigen. Fehle ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Absonderungsgut oder bestehe ein engerer Zusammenhang der Masseforderung zur allgemeinen Masse, dann seien die Masseforderungen aus der allgemeinen Masse zu befriedigen. Aus dem Grundsatz des § 11 KO, wonach die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert werden dürfe, sei abzuleiten, dass das Konkursverfahren auch zu keiner Besserstellung führen dürfe.
Unbekämpft qualifizierte das Erstgericht die USt als Sondermassekosten. Deren Höhe richte sich nach dem Erlös aus der Verwertung und sei vom Gesamtvermögen des Schuldners unabhängig; sie wäre in einem Exekutionsverfahren vor den Forderungen der Pfandgläubiger zu berichtigen. Hingegen betreffe die Einkommensteuer das gesamte Vermögen des Steuersubjektes und sei daher aus der allgemeinen Masse zu berichtigen; Gleiches müsse wohl auch für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gelten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs der Masseverwalterin insoweit, als das Erstgericht der W***** Sparkasse AG mehr als € 100.550,29 zugewiesen (damit bekämpft sie eine Zuweisung an die Absonderungsgläubigerin von € 83.942,27) und folgende Sondermasseforderungen nicht als Vorzugsposten zugewiesen hat:
Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln, Einkommenssteuer für 2000, 2001 und 2002
€ 63.023,93
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Beiträge für 2001 und 2002 € 20.918,34
Sie bekämpft auch die davon betroffene Auszahlungsanweisungen an sie. Die Rekurswerberin beantragt den angefochtenen Beschluss entsprechend ihrer Anfechtungserklärung abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin bringt im Wesentlichen vor, dass aus dem aus § 11 KO abzuleitenden Grundsatz die Absonderungsgläubiger weder schlechter noch besser gestellt werden dürften. Bei einer Einzelexekution seien wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen nur beschränkt pfändbar (§ 290a Abs 1 Z 2 EO). Einkommensteuer und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung seien vorrangig zu berichtigen (§ 291 Abs 1 Z 1 EO). Daher wären Absonderungsgläubiger im Konkurs wesentlich besser gestellt, würden die Einkommensteuer und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu Lasten der allgemeinen Masse berichtigt werden. Die Entscheidung 8 Ob 228/00p, in der die Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven nicht als Sondermasseforderung qualifiziert worden sei, sei nicht übertragbar. Diese Entscheidung betreffe die Einkommensteuer bei der Verwertung einer Liegenschaft, wo - zum Unterschied von einer Exekution auf eine in § 292a EO bezeichneten Forderung - im Rahmen einer Zwangsversteigerung keine Pfändungsbeschränkungen bestünden.
Vorweg ist auszuführen, dass die Entscheidung über die Frage, ob die Masseschuld aus der allgemeinen Masse oder aus der Sondermasse zu befriedigen ist, keine Entscheidung im Kostenpunkt ist (8 Ob 228/00p = SZ 74/103; 8 Ob 113/06k), sodass das Rekursverfahren einseitig ist.
Im Rekursverfahren ist nicht strittig, dass die wegen der Tantiemenzahlungen zu leistende Einkommensteuer und abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung Masseforderungen sind. Strittig ist, ob sich diese Masseforderungen auf die allgemeine Masse (Erstgericht) oder auf die Sondermasse (Rekurswerberin) beziehen.
Bei einer außergerichtlichen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Sache hat das Konkursgericht den Erlös, der eine Sondermasse bildet, nach den Verteilungsvorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung mit Beschluss zu verteilen ( Mohr , KO 10 § 119 E 21, E 28; 8 Ob 68/07v = ZIK 2008/45,25).
Gemäß § 49 Abs 1 KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigten (Sondermassekosten oder Sondermasseforderungen). Nach Abs 2 dieser Bestimmung gelten bei allen Veräußerungen im Konkurs für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Sondermassekosten müssen sich auf eine Sondermasse (§ 48 Abs KO) beziehen und überdies den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllen ( Schulyok in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 49 KO, Rz 1; RIS-Justiz RS0114696). Sie sind gemäß § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken, auf die sie sich beziehen. Demnach muss ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen (RIS-Justiz RS0114697). Bestehen Zweifel darüber, ob sich eine Masseforderung auf die allgemeine Masse oder auf eine Sondermasse bezieht, ist diese gemäß § 47 Abs 3 KO aus der allgemeinen Masse zu befriedigen.
Aus § 11 KO ist nicht nur der Grundsatz abzuleiten, dass die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger durch ein Konkursverfahren nicht verschlechtert, sondern dass sie auch nicht verbessert werden darf (RIS-Justiz RS0115287).
Eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz bilden aber die Sondermassekosten, die den Absonderungsgläubigern im Rang vorgehen (8 Ob 228/00p = SZ 74/103; 8 Ob 113/06k; Riel , Was sind Sondermasseforderungen? - Zur Verteilung einer Sondermasse im Konkurs ZIK 2004/253, 182 = Insolvenz-Form 2004, 181 [183 ff]).
Bei der Qualifikation als Sondermassekosten traf der Oberste Gerichtshof für die Steuern, die im Zusammenhang mit der Versteigerung/Veräußerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners zu entrichten sind, folgende Unterscheidung: Danach sind die Realsteuern (8 Ob 228/00p = SZ 74/103) und die USt aus dem Veräußerungsvorgang (8 Ob 29/88; 8 Ob 68/07v = ZIK 2008/45, 25) Sondermassekosten. Hingegen ordnete der Oberste Gerichtshof die Einkommensteuer aus dem Veräußerungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven nicht der Sondermasse, sondern der allgemeinen Masse zu (8 Ob 228/00p = SZ 74/103). Hierzu führte er aus: „ Der Spekulationsgewinn ist als Einkommensteuer den direkten Personensteuern zuzuordnen. Die Umsatzsteuer und erst recht die Realsteuern sind „näher“ zur Sondermasse als Objekt der Besteuerung als es die Einkommensteuer ist. Die Einkommensteuer betrifft das gesamte Vermögen des Steuersubjekts, daher die allgemeine Konkursmasse. Der Spekulationsgewinn ist daher nicht den Sondermassekosten zuzuordnen, weil es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang iSd § 49 Abs 1 KO fehlt. Auch würde eine Qualifikation als Sondermassekosten zu einer Verletzung des Grundsatzes führen, dass sich die Rechtsposition der Absonderungsgläubiger zu der außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht verschlechtern darf (vgl § 11 Abs 1 KO). In einem außerhalb eines Konkursverfahrens geführten Versteigerungsverfahren wäre der Spekulationsgewinn keine Vorzugspost im Sinne des iSd § 216 Abs 1 Z 1 EO iVm § 120 Abs 2 Z 4 EO (...).“
Auch das Rekursgericht ordnete bisher die Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners der allgemeinen Masse zu (OLG Wien 28 R 204/96b = ZIK 1997, 185; 28 R 252/06v).
Die Rekurswerberin wendet - unter dem Aspekt des Verbotes der Schlechter-/Besserstellung des Absonderungsgläubigers im Vergleich zu einer Singularexekution - ein, diese Entscheidung lasse sich nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Während die Entscheidung 8 Ob 228/00p die Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betreffe, für die keine Pfändungsbeschränkung bestünde, sei hier die Verwertung von Forderungen auf wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen iSd § 290a Abs 1 Z 2 EO zu beurteilen, die nur beschränkt pfändbar seien. Gemäß § 291 e, § 292 a EO hätte der Gemeinschuldner im Fall einer Singularexekution die Feststellung des freibleibenden Betrages beantragen können.
Der Rekurs zielt - wie sich aus den Gesetzeszitaten ergibt - darauf ab, dass zur Berechnung des unpfändbaren Freibetrages bei der Bemessungsgrundlage die Steuern und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen seien.
Zuvor stellt sich aber die Frage, ob die Tantiemenforderungen des Gemeinschuldners gegen die Verwertungsgesellschaften (A*****, A***** M*****) als beschränkt pfändbare Forderungen gemäß § 290 a EO zu qualifizieren sind. Danach dürfen Forderungen auf die in Abs 1 Z 1-12 genannten Leistungen nur nach Maßgabe der § 291a und § 291b EO (Verbleiben eines unpfändbaren Freibetrages, Exekutionsminimum) gepfändet werden. Während § 290a Abs 1 Z 1 EO das Arbeitsentgelt umschreibt, umfasst der Auffangtatbestand des Z 2 wiederkehrende Leistungen für (persönliche) Arbeitsleistungen , nämlich
„sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.“
Tantiemenansprüche von Künstlern gegenüber der A***** fallen nach einer Entscheidung des LG für Zivilrechtssachen Wien nicht unter diesen Tatbestand (EFSlg 76.174, ohne weiteren Kommentar zitiert bei Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner , EO § 290a, Rz 7). Allerdings ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht teilen würde. In seiner Entscheidung 8 Ob 55/04b (= EvBl 2005/60) hatte der Oberste Gerichtshof dieselben verpfändeten Tantiemenansprüche des Gemeinschuldners dahin zu beurteilen, ob auf sie § 12a KO, der die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis betrifft, anzuwenden ist. Der Oberste Gerichtshof anerkannte, dass die vierteljährlich wiederkehrenden Leistungen Einkommensersatzfunktion hätten. Ein freischaffender Komponist erhalte aus den regelmäßig wiederkehrenden Abrechnungen der Verwertungsgesellschaften ihm gegenüber eine vierteljährlich wiederkehrende Vergütung für seine Arbeitsleistung, die - hier offensichtlich („freischaffender Komponist“) - seine Erwerbstätigkeit wesentlich beanspruche. Er bejahte das Erlöschen des Pfandrechtes der W***** Sparkasse AG gemäß § 12a KO. Die vom Obersten Gerichtshof zitierten maßgeblichen Kriterien des § 12a KO - wiederkehrender Charakter der Vergütungen, erworben für Arbeitsleitungen, welche die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu einem wesentlich Teil in Anspruch nehmen - decken sich mit den Tatbestandselementen des § 290a Abs 1 Z 2 EO. Dies spricht dafür, diese Tantiemenforderungen als beschränkt pfändbare Forderung im Sinne des § 290a Abs 1 Z 2 EO qualifizieren, mit der Konsequenz, dass dem Verpflichteten im Fall der Singularexekution ein unpfändbarer Freibetrag verbleiben kann.
Allerdings würde selbst diese Qualifikation - entgegen der Ansicht der Rekurswerberin - dennoch nicht automatisch dazu führen, die Einkommensteuer und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die aufgrund dieser Tantiemenleistungen zu zahlen sind, als Sondermassekosten zu behandeln. Das primäre Kriterium für die Zuordnung einer Masseforderung zur Sondermasse ist ihr enger sachlicher Zusammenhang mit dieser, nämlich, dass sie zu den „Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse“ zählt.
Die Tantiemenzahlungen der Verwertungsgesellschaft hätten aber unabhängig von der Verwertung des Pfandrechtes die Einkommensteuer und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ausgelöst. Überdies ist bei deren Berechnung das gesamte Vermögen des Steuersubjekts bzw sind die gesamten Einkünfte des Gemeinschuldners und somit die allgemeine Konkursmasse zu berücksichtigen. Dies spricht gegen den geforderten engen sachlichen Zusammenhang dieser Masseforderungen mit der Sondermasse.
Zwar ist auch der Grundsatz zu beachten, dass Absonderungsläubiger durch ein Konkursverfahren weder schlechter noch besser gestellt werden dürfen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Konkursordnung selbst durchbrochen, indem Sondermassekosten (§ 49 Abs 1 KO) vorrangig zu befriedigen sind. Hiezu kommt, dass es im Fall der Singularexekution umstritten ist, ob eine Drittschuldnerin einer beschränkt pfändbaren Forderung die Einkommensteuer und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung eines selbständig Erwerbstätigen direkt abzuführen hat (verneinend: Fink/Schmidt/Kurzböck , Handbuch³ 48 und 123; Zechner, Forderungsexekution § 291 EO, Rz 2; bejahend: Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 291 Rz 6 und 14).
Daher sind zumindest im Zweifel die hier in Rede stehenden Masseforderungen (Einkommensteuer, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) der allgemeinen Masse zuzuordnen (§ 47 Abs 3 EO).
Der Rekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 171 KO iVm mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.