RS0001006 – OGH Rechtssatz
Weder ein Exszindierungskläger noch ein Vertragspfandgläubiger haben über ihre Rechte nach §§ 37, 42 EO bzw. § 258 EO hinaus eine Berechtigung, Beschlüsse, die im Exekutionsverfahren ergehen und die Durchführung des Verkaufsverfahrens betreffen, anzufechten.