RS0000763 – OGH Rechtssatz
Die Ansicht, daß dem Pfandgläubiger nur die Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO hinsichtlich des stritten Zubehörs zu einer Liegenschaft zustehe, vernachlässigt den Umstand, daß es bei der Verwertung von Liegenschaftszubehör im Rahmen einer Fahrnisexekution ja nicht nur darum geht, daß bei der späteren Verteilung des Erlöses auf das Pfandrecht des Hypothekargläubigers Bedacht zu nehmen ist, es also sozusagen nur um den Rang mehrerer Pfandrechte untereinander geht, sondern hier wird der Hypothekargläubiger dadurch geschädigt, daß die Sicherungsgrundlage zerrissen und dadurch entwertet werden kann, wenn Liegenschaft und Zubehör in gesonderten Verfahren verwertet werden. Die Pfandvorrechtsklage reicht daher nicht aus. Daß die Klage nach § 37 EO nur bei fehlender Eigentümeridentität zustehen soll, ist nicht sehr einleuchtend.