JudikaturOGH

RS0003624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1989

Der Inhaber eines gesetzlichen Verzugspfandrechtes an einer gepfändeten Forderung kann gegenüber einem Überweisungsgläubiger mit Klage nach § 258 EO wohl die Feststellung seines vorzugsweisen Befriedigungsrechtes, aber weder Einstellung der Exekution noch Überlassung der Rechtsstellung eines Überweisungsgläubiger verlangen.

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