RS0003646 – OGH Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 258 EO ist anwendbar, wenn das Exekutionsverfahren deshalb noch fortgesetzt wird, weil die unmittelbare Ausfolgung des Verkaufserlöses durch den Vollstrecker vom Gericht nicht genehmigt und dem betreibenden Gläubiger der Rückersatz aufgetragen wurde.