2Ob510/51 – OGH Entscheidung
Kopf
SZ 24/260
Spruch
Ein in einem Gasthaus in Verwendung stehender Radioapparat ist pfändbar.
Entscheidung vom 4. Oktober 1951, 2 Ob 510/51.
I. Instanz: Bezirksgericht Hallein; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.
Text
Das Erstgericht wies den Antrag der verpflichteten Partei, einer Gastwirtin, einen bei ihr exekutiv gepfändeten Radioapparat auszuscheiden, ab.
Das Rekursgericht gab dem Antrag statt.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, daß ein Radioapparat in der heutigen Zeit für einen Gasthausbetrieb unbedingt erforderlich sei, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil zahlreiche Gastbetriebe in Österreich kein Rundfunkgerät besitzen. Den Ausnahmsbestimmungen des § 251 EO., wodurch gewisse Gegenstände als unpfändbar erklärt werden, liegt einerseits der Gedanke einer billigen Rücksichtnahme auf den Verpflichteten, anderseits die Erwägung zugrunde, daß dem Schuldner die Grundlage seiner physischen und wirtschaftlichen Existenz erhalten bleiben soll. Darum wurde in der Entscheidung SZ. XXII/67 ausgesprochen, daß ein Radioapparat nicht nach § 251 Z. 1 EO. der Exekution entzogen ist, da er weder für die Person des Verpflichteten unentbehrlich ist, noch zur Führung seines Haushaltes gebraucht wird.
Es ist auch ohneweiters denkbar, daß ein Rundfunkgerät die Grundlage für die Berufsausübung bilden kann. Im vorliegenden Fall trifft dies aber nicht zu; denn es handelt sich um einen Gast- und Schankgewerbebetrieb, dessen Berechtigung sich nach § 16 GewO. in erster Reihe in der Verabreichung und dem Verkauf von Speisen und Getränken erschöpft, dem es aber nicht zukommt, darüber hinaus die Gäste unter Zuhilfenahme eines Rundfunkgerätes zu unterhalten und zu belehren. Mag ein Radioapparat unter Umständen auch dem Geschäftserfolg eines Kleinwirtes förderlich sein, ein zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlicher Betriebsgegenstand im Sinne des § 251 Z. 6 EO. ist er nicht.