JudikaturOGH

RS0089490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1984

Die Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes über den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, § 251 EO betreffend die unpfändbaren Gegenstände und § 5 KO betreffend den Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie schützen die physische Existenz hinreichend vor der Vernichtung. Darum kein Notstand wegen derartiger Vernichtungsangst (hier: betrügerische Krida), von Ausnahmsfällen abgesehen.

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