JudikaturOGH

RS0003446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1936

§ 251 EO enthält Exekutionsbeschränkungen und keine Veräußerungsverbote. Auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes kann auch auf Herausgabe unpfändbarer Sachen geklagt und der Herausgabeanspruch gemäß § 346 Abs 1 EO durchgesetzt werden.

Rückverweise