RS0003446 – OGH Rechtssatz
§ 251 EO enthält Exekutionsbeschränkungen und keine Veräußerungsverbote. Auf Grund eines Veräußerungsgeschäftes kann auch auf Herausgabe unpfändbarer Sachen geklagt und der Herausgabeanspruch gemäß § 346 Abs 1 EO durchgesetzt werden.