RS0003332 – OGH Rechtssatz
1) Besteht an einem Ausgedinge ein Afterpfandrecht, so ist trotzdem im Falle der Zwangsversteigerung der Liegenschaft § 226 Abs 2 EO anzuwenden. Der Afterpfangläubiger kann auf das Ausgedinge nur nach Maßgabe des § 330 EO Exekution führen.
2) Ist mit einem Ausgedinge im gleichen Rang eine Kaufschillingsrestforderung einverleibt, so ist bei der Anwendung des § 218 Abs 1 EO das Deckungskapital (§ 226 EO) mit dem Forderungsbetrag zu vergleichen.