JudikaturOGH

RS0003336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. August 2007

Voraussetzung der Berechtigung des Erstehers zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses. Von dem nach § 225 EO vorgeschriebenen Erlag des Deckungskapitals kann nur mit Zustimmung aller in Betracht kommenden Berechtigten abgesehen werden. Ein Gläubiger, dem mehrere Ansprüche im gleichen Range zustehen, hat das Recht, volle Befriedigung des einen Anspruches vor den anderen zu begehren. § 218 Abs 1 EO findet darauf keine Anwendung.

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