BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 188

§ 188Neuerliche Versteigerung

(1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 180 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

(2) Ist eine neuerliche Versteigerung zulässig, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung neuerlich ein Versteigerungstermin anzuberaumen.

(3) Kann die Versteigerung nach rechtskräftiger Versagung des Zuschlages nicht erneuert werden, so hat das Gericht das Versteigerungsverfahren einzustellen.

(4) Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so ist auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

Entscheidungen
3
  • Rechtssätze
    3
  • RS0112771OGH Rechtssatz

    20. Oktober 1999·1 Entscheidung

    1. Im Falle der Erteilung des Zuschlags einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Liegenschaft ist gemäß § 17 Abs 2 NöGVG - vor dessen Ausfertigung und Verlautbarung - eine Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission einzuholen, ob die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht. 2. Grundlage einer solchen Entscheidung ist die sinngemäße Anwendung des § 3 NöGVG. Danach hat die Grundverkehrsbehörde einem Zuschlag ihre Zustimmmung zu versagen, wenn der dadurch bewirkte Eigentumserwerb dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands beziehungsweise eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerstreitet. Nach § 3 Abs 2 lit a NöGVG ist ein solcher Widerstreit jedenfalls dann gegeben, wenn der Meistbietende kein Landwirt ist und ein oder mehrere Interessenten - so etwa Landwirte im Sinne des § 1 Z 3 lit a NöGVG - vorhanden sind. Gemäß § 1 Z 2 NöGVG ist aber Landwirt nicht bloß jemand, der bereits einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb persönlich bewirtschaftet, sondern auch jemand, der nach dem Erwerb einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft einen solchen Betrieb persönlich bewirtschaften will und die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Z 2 lit b aa und bb NöGVG erfüllt. 3. § 17 NöGVG enthält jedoch keine Sonderbestimmungen für die neuerliche Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft, wenn die Grundverkehrsbehörde zuvor schon einmal aussprach, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspricht, und vom Exekutionsgericht danach der Zuschlag aufgehoben wurde. Die neuerliche Versteigerung ist vielmehr nach den insoweit durch das Niederösterreichische Grundverkehrsgesetz nicht modifizierten Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Diese sehen für den Fall der (neuerlichen) Versteigerung einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Liegenschaft nicht vor, daß bestimmte Kauflustige vom Mitbieten ausgeschlossen werden, weil sie (noch) nicht Landwirte im Sinne des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes sind.