BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 154

§ 154Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung

Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.

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