EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 127 Forderungsanmeldung
(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.
(2) In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.
§ 127 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 127 Forderungsanmeldung
…§ 127. (1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts…
§ 490 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008
…§ 490. (1) Die EO-Novelle 2008 tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 2008 in Kraft. (2) §§ 22a, 25 Abs. …
§ 193 Übergang der Zwangsverwaltung in eine einstweilige Verwaltung
§ 193. (1) Eine vor dem Versteigerungstermin zu Gunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung geht mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zu Gunsten des Erstehers über ( §§ 190 bis 192 ). Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von amtswegen zu verständ…
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