JudikaturOGH

RS0002643 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1985

Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.

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