RS0002643 – OGH Rechtssatz
Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.