RS0002634 – OGH Rechtssatz
Die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs 2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger hat die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (§ 128 Abs 1 EO).