§ 10 §. 10. — EisBG
(1) Zur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
1. Für Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
2. Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.
(2) Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in die Eisenbahnbücher verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Handelsministerium nach Anhörung der Unternehmung denjenigen unter diesen Gerichtshöfen, bei welchem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind.
§ 10 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 10 Eisenbahnanlagen
…Eisenbahnanlagen § 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes…
§ 11 Entscheidung über Vorfragen
…§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde, so…
§ 74a Marktbeobachtung
…Daten zu übermitteln, die für die Erstellung der Schienenverkehrsstatistik nach dem Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, BGBl. Nr. 142/1983, erforderlich sind. Dabei ist § 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.…
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
§ 1
…Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden; 12. Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind: a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei…
§ 2 EAG-MPV · EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10…
§ 2 EAG-IZV · EAG-IZV · EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
§ 2 Begriffsbestimmungen
…286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des §…
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