EAG-MPV
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Förderfähigkeit
§ 4Höchstpreise
§ 5Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
§ 6Abschläge für Photovoltaikanlagen
§ 7Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
§ 9Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
§ 10Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 11Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 12Vergabevolumen
§ 14Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:
1. die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,
2. die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,
3. die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,
4. das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,
5. die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG und
6. besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023;
2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
3. „Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;
4. „Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023, befindet;
5. „Fußpunkthöhe“ die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;
6. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
7. „Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
8. „Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
9. „Jahresstromproduktion“ die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;
10. „Korrekturfaktor“ den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form eines Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen, um den sich der anzulegende Wert für den Normstandort erhöht oder verringert;
11. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
12. „landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
13. „landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ einen Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
14. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
15. „Mindest-Betriebsdauer“ die Anzahl an Jahren, in denen eine Anlage in Betrieb ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
16. „Normanlage“ eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage;
17. „Normstandort“ ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m²;
18. „Querbauwerk“ einen bestehenden, nicht fischpassierbaren, quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufenden künstlichen Einbau in das Gewässerbett, wie insbesondere Sohlen-, Regelungs- oder Staubauwerke (Sohlrampen, Sohlstufen, Wehre, Staudämme usw.);
19. „Revitalisierungsgrad“ die relative Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens (unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes) einer Wasserkraftanlage, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist;
20. „Rotorkreisfläche“ die vom Rotor überstrichene Kreisfläche;
21. „rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion (RJ)“ die Jahresstromproduktion einer Windkraftanlage dividiert durch die Rotorkreisfläche; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck die Summe der Jahresstromproduktionen der Anlagen dividiert durch die Summe der Rotorkreisflächen;
22. „Standorthöhe“ die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks;
23. „Standorthöhenanteil“ das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023.
§ 3 Förderfähigkeit
(1) Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus
1. neu errichteten, erweiterten und revitalisierten Wasserkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EAG,
2. neu errichteten und erweiterten Windkraftanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EAG,
3. neu errichteten und erweiterten Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EAG,
4. neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 EAG,
5. neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 EAG,
6. bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 EAG und
7. bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EAG,
sofern die Anlage die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 EAG erfüllt. Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss zudem die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden; sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
(2) Die Gewährung einer Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfordert neben der Erfüllung der in § 10 Abs. 1 Z 1 EAG angeführten Voraussetzungen, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß § 5 Abs. 1 Z 39 EAG entspricht und zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben muss sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügt.
(2a) Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.
(3) Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse gelten neben den in § 10 EAG festgelegten allgemeinen Förderungsvoraussetzungen folgende zusätzliche Förderungsvoraussetzungen:
1. Anlagen mit einer Engpassleistung unter 0,5 MW el müssen
a) eine Mindest-Betriebsdauer von 15 Jahren und
b) einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
2. Anlagen mit einer Engpassleistung ab 0,5 MW el müssen
a) eine Mindest-Betriebsdauer von 20 Jahren und
b) einen Mindest-Reinvestitionsgrad von 50%
aufweisen.
(4) Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
1. Sicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
2. Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelung gilt nicht für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen oder mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
3. Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
a) Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
b) im Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
c) Anlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
d) Errichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
e) Schaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
f) Bewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
g) Bewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
h) Beweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
i) Begrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;
j) Erhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.
Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und einem Revitalisierungsgrad von bis zu 60% von der Teilnahme an gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44a EAG ausgeschlossen.
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
§ 4 Höchstpreise
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen 8,98 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse 19,32 Cent/kWh;
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse 18,14 Cent/kWh;
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort) 9,60 Cent/kWh;
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen 10,08 Cent/kWh.
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
§ 5 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
(1) Für das Kalenderjahr 2024 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 14.05.2024 | 287 500 kW peak |
09.07.2024 | 287 500 kW peak | |
24.09.2024 | 287 500 kW peak | |
10.12.2024 | 287 500 kW peak | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 18.06.2024 | 15 000 kW el |
Windkraftanlagen | 14.05.2024 | 282 000 kW |
02.08.2024 | 100 000 kW | |
18.10.2024 | 100 000 kW | |
12.12.2024 | 100 000 kW | |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 27.05.2024 | 40 000 kW |
(2) Für das Kalenderjahr 2025 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 10.02.2025 | 175 000 kW peak |
22.04.2025 | 175 000 kW peak | |
22.07.2025 | 175 000 kW peak | |
07.10.2025 | 175 000 kW peak | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 17.06.2025 | 7 500 kW el |
Windkraftanlagen | 07.03.2025 | 200 000 kW |
20.06.2025 | 100 000 kW | |
23.09.2025 | 100 000 kW | |
12.11.2025 | 100 000 kW | |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 13.02.2025 | 40 000 kW |
§ 6 Abschläge für Photovoltaikanlagen
(1) Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 33 Abs. 1 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
(2) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
1. auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
2. auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
3. auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
4. auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
5. auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
(3) Für Anlagen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
2. gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
3. landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
4. Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
5. Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
6. Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
7. Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
8. Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß § 17 EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.
§ 7 Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
(1) Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird.
(2) Der Korrekturfaktor (in Prozent) ermittelt sich aus der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion eines vollen Betriebsjahres.
(3) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 400 Meter sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 558,8 | 596,50 | 694,0 | 787,1 | ≥ 874,5 |
Korrekturfaktor (in %) | +20,00 | +14,09 | 0,00 | -8,79 | -15,18 |
(4) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe ab 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um nachfolgende Prozentsätze, wobei zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten eine lineare Interpolation stattfindet:
RJ (in kWh/m²) | ≤ 558,8 | 600,8 | 606,8 | 709,0 | 807,2 | 874,5 | 944,4 |
Erhöhung des Korrekturfaktors (in %) | +8,13 | +7,38 | +7,32 | +6,28 | +5,67 | +5,41 | 0,00 |
(5) Für Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe von über 400 Meter und unter 1 400 Meter erhöht sich der gemäß Abs. 3 ermittelte Korrekturfaktor additiv um das Produkt aus dem Standorthöhenanteil und dem gemäß Abs. 4 ermittelten Erhöhungswert.
(6) Der insgesamt ermittelte Korrekturfaktor darf +28,12% als Zuschlag und -15,18% als Abschlag nicht über- bzw. unterschreiten.
(7) Im Fall einer Überschusseinspeisung ist die Jahresstromproduktion als Grundlage für die Berechnung des Korrekturfaktors heranzuziehen.
§ 9 Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh 20,40 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh 14,10 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh 13,79 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,88 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus 13,00 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh 18,95 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh 13,13 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh 12,84 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh 11,08 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus 12,08 Cent/kWh;
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
aa) für die ersten 500 000 kWh 8,69 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 7,64 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 6,59 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh 10,87 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 10,43 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 10,16 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 9,26 Cent/kWh;
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh 14,71 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh 13,07 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh 11,25 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus 5,25 Cent/kWh;
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5 000 000 kWh 15,33 Cent/kWh;
b) für die nächsten 20 000 000 kWh 14,24 Cent/kWh;
c) für die nächsten 20 000 000 kWh 11,01 Cent/kWh;
d) über 45 000 000 kWh hinaus 12,75 Cent/kWh.
(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.
§ 10 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW el 25,75 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kW el 24,71 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 21,92 Cent/kWh;
2. für repowerte Anlagen
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b, 22,91 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen 20,25 Cent/kWh;
3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 15,72 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 11,44 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 14,99 Cent/kWh;
b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kW el 13,56 Cent/kWh;
bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el 8,46 Cent/kWh;
cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kW el mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG 11,82 Cent/kWh.
(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
§ 11 Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas
Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete Anlagen 32,83 Cent/kWh;
2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie) 23,83 Cent/kWh.
§ 12 Vergabevolumen
(1) Für das Kalenderjahr 2024 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kW el |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kW el |
(2) Für das Kalenderjahr 2025 wird das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 190 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kW el |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kW el |
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.
(3) Der Titel, die Einleitung des § 1, § 1 Z 3, 5 und 6, § 2 Abs. 1 Z 1, 4, 8 und 13, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2a sowie Abs. 4 Z 3 lit. d, i und j, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Z 7, § 8 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage 1 außer Kraft. Für Anträge bzw. Gebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024 gestellt bzw. eingereicht wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2022 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 77/2024 anzuwenden.