Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.
Rückverweise
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 74a Marktbeobachtung
…Daten zu übermitteln, die für die Erstellung der Schienenverkehrsstatistik nach dem Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz, BGBl. Nr. 142/1983, erforderlich sind. Dabei ist § 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.…
§ 11 Entscheidung über Vorfragen
…§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde, so…
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
§ 1
…Feuerungsanlagen bestehen und in denen Verbrennungsmotoren ausschließlich zur Notstromversorgung bereitgehalten werden; 12. Betriebsanlagen, die innerhalb einer der folgenden Einrichtungen gelegen sind: a) Eisenbahnanlagen (§ 10 EisBG), für deren Errichtung und Betrieb die eisenbahnrechtlichen Baubewilligungen und Betriebsbewilligungen (§ 31 und § 34 EisbG) rechtskräftig erteilt wurden oder die zulässig genehmigungsfrei…
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10…