§ 11 Entscheidung über Vorfragen
§ 11 Entscheidung über Vorfragen — EisbG
§ 11 Entscheidung über Vorfragen — EisbG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078897
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder
d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.