B1550/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck hat dadurch, dass sie in den im E v 11.12.2014, B116/2012, herausgearbeiteten, entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ihren Bescheid (objektiv) mit Willkür belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, welche Funktion das Gebäude für den Eisenbahnbetrieb hat, ob es sich bei der in Rede stehenden Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung um eine unmittelbar oder nur mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn iSd §10 EisbG dienende Anlage handelt und ob der Grundeigentümer einen - und gegebenenfalls welchen - Nutzen aus der Verkehrserschließung dieser Servicehalle und der Errichtung von Gehsteigen zieht, wie dies typischerweise für Eigentümer von Grundstücken gilt, auf denen Gebäude nach der Tir BauO 2011 oder Eisenbahnbauwerke stehen, die - wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche - auch dem Aufenthalt von Menschen dienen. Außerdem wird zu erheben sein, in welcher Weise die Aufschließung des in Rede stehenden Gebäudes erfolgte und welche Auswirkungen die Nutzung dieses Gebäudes auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz hat.