RS0058085 – OGH Rechtssatz
Der gemäß § 44 EisbEG geltende Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht ist auch im gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Ersatz von Jagdschäden oder Wildschäden anwendbar. Obsiegt der Grundeigentümer im Entschädigungsverfahren bloß teilweise, gebühren ihm - unter Ausschluss der Kostenteilung - volle Kosten vom ersiegten Betrag.