RS0082281 – OGH Rechtssatz
Der Antragsgegner hat auf Grund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 44 EisbEG keinen Anspruch auf Kostenersatz für seine nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 30 Abs 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung.