§ 59 Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit
§ 59 Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit — EheG
§ 59 Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Der Bezugnahme auf die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit in der Überschrift und auf den § 58 im Abs. 1 wurde durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 materiell derogiert.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024799
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
(2) Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des § 57 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.