RS0056996 – OGH Rechtssatz
Die im § 59 Abs 2 EheG genannten anderen Eheverfehlungen, zu deren Unterstützung Eheverfehlungen auch nach Ablauf der Fristen des § 57 EheG geltend gemacht werden können, müssen keine schweren sein. Zuerst müssen die fristgerecht und die gemäß § 59 Abs 2 EheG geltend gemachten Eheverfehlungen zusammenschauend beurteilt werden, dann erst hat die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung nach § 49 Satz 2 EheG zu erfolgen.