RS0057357 – OGH Rechtssatz
Die nach § 59 Abs 2 EheG nicht ausgeschlossenen Eheverfehlungen müssen nicht schwer sein, sie dürfen nur nicht bedeutungslos oder unerheblich sein. Auch Verfehlungen, die nach § 49 Abs 2 EheG kein Recht auf Scheidung gewähren, können darunter fallen und damit das Zurückgreifen auf die ausgeschlossenen Eheverfehlungen ermöglichen.