4Ob118/97z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Werner Franz Josef G*****, vertreten durch Dr. Beatrice Strnad, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Juliane G*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. September 1996, GZ 25 R 39/96d-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei Vorliegen nicht verfristeter oder nicht verziehener Eheverfehlungen, die nicht ganz belanglos sind, kann zur Stützung des Scheidungsbegehrens auch auf verfristete oder verziehene Eheverfehlungen zurückgegriffen werden (stRsp ua EFSlg 60.239; s Pichler in Rummel, ABGB**2 § 59 EheG Rz 2). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Die Beklagte hat ihr ehezerstörendes Verhalten wieder aufgenommen, nachdem der Kläger das Scheidungsverfahren ruhen gelassen hatte und das Eheleben der Streitteile durch etwa drei Jahre hindurch "wieder halbwegs normal" verlaufen war. Die keineswegs belanglosen Eheverfehlungen der Beklagten rechtfertigen sowohl die Scheidung als auch, unter Berücksichtigung ihres vor der Ruhensvereinbarung gesetzten ehezerstörenden Verhaltens, den Verschuldensausspruch.