RS0057405 – OGH Rechtssatz
Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind auch Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die wegen der Bestimmung des § 49 Satz 2 EheG ein Scheidungsrecht nicht gewähren. Es können also verziehene Eheverfehlungen nach § 59 Abs 2 EheG auch dann zur Unterstützung einer auf unverziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden, wenn die unverziehenen Eheverfehlungen nach § 49 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.