JudikaturOGH

RS0057028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1969

Auf verfristete Eheverfehlungen kann nicht Bedacht genommen werden, wenn die innerhalb der Frist des § 59 Abs 1 EheG begangenen Eheverfehlungen wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens der klagenden Partei das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.

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