RS0057028 – OGH Rechtssatz
Auf verfristete Eheverfehlungen kann nicht Bedacht genommen werden, wenn die innerhalb der Frist des § 59 Abs 1 EheG begangenen Eheverfehlungen wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens der klagenden Partei das Scheidungsbegehren sittlich nicht rechtfertigen.