JudikaturOGH

RS0057368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1954

Eine Verfehlung, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, kann - zum Unterschied von verziehenen Eheverfehlungen - auch nicht hilfsweise im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.

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